Allgemeine Geschäftsbedingungen

Konditionen für den Personalverleih
Konditionen für die Personalvermittlung auf Erfolgsbasis

Induserv (Nordwestschweiz) AG, Claragraben 132a, 4057 Basel
Induserv (Bern) AG, Monbijoustrasse 26, 3011 Bern
Induserv (Schlieren ZH) AG, Zürcherstrasse 18, 8952 Schlieren
Induserv (Aarau) AG, Ziegelrain 1, 5000 Aarau

(nachstehend „Induserv“ genannt)

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Personalverleih

  1. Vereinbarung
    1. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden die Grundlage der mündlich getroffenen Vereinbarung zwischen Induserv und dem Kunden, welchem temporäre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (nachstehend „Personal“ genannt) überlassen werden. Sie gelten als Rahmenvertrag und sind integrierender Bestandteil jedes Verleihvertrages, den der Kunde nach Absprache der Einsatzdetails von Induserv erhält.
  2. Rechte und Pflichten der Vertragspartner
    1. Induserv hat mit dem Personal einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, der sämtliche Rechte und Pflichten auf Gegenseitigkeit klar umschreibt. Induserv ist somit die gesetzliche Arbeitgeberin des Personals, sodass dieses mit unseren Kunden nicht in einem Vertragsverhältnis steht.
    2. Um Induserv die Einhaltung der Kündigungsfrist gegenüber dem Personal bzw. um eine neue Disposition zu ermöglichen, verpflichtet sich der Kunde das Ende des Einsatzes möglichst frühzeitig zu avisieren.
      Es gelten folgende Kündigungsfristen:
      - Einsatz bis 3 Monate: 2 Arbeitstage (Art. 19 Abs 4 lit. a AVG)
      - Einsatz ab 4 Monate bis 6 Monate: 7 Tage (Art 19 Abs. 4 lit. b AVG)
      - Einsatz ab dem 7. Monat: eines ununterbrochenen Einsatzes mit einer Frist von einem Monat (30 Tage) auf das dem Zugang der Kündigung entsprechende Datum folgenden Monats (Art. 335c Abs 1 OR)
      Bei befristeten Einsätzen endet der Verleihvertrag ohne Kündigung.
      Der Verleihvertrag kann durch den Kunden nicht gekündigt werden, wenn für das zur Verfügung gestellte Personal eine Sperrfrist gemäss GAV und/oder Art. 336c OR gilt.
    3. Der Verleihvertrag ist gemäss Art. 22 Abs. 1 AVG und Art. 50 AVV schriftlich verfasst, wird dem Kunden vor Beginn des Einsatzes zugestellt und ist unmittelbar nach Erhalt unterschrieben an Induserv zu retournieren. Sämtliche im Vertrag definierten Bedingungen treten mit der Arbeitsaufnahme des zur Verfügung gestellten Personals in Kraft.
    4. Durch eine arbeitsvertragliche Regelung verpflichtet Induserv das Personal den Weisungen des Kunden Folge zu leisten und die am Einsatzort geltenden Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen einzuhalten.
    5. Bei Einsatzbeginn prüft der Kunde die berufliche Qualifikation und Eignung des Personals für den vorgesehenen Einsatz. Sollte sich trotz sorgfältiger Selektion in den ersten 4 Arbeitsstunden zeigen, dass das Personal die Anforderungen nicht erfüllt, kann der Kunde innerhalb dieser Zeit den Einsatz abbrechen. Er hat Induserv umgehend darüber in Kenntnis zu setzen. Induserv wird sich im Rahmen der Möglichkeiten sofort um einen Ersatz bemühen und stellt für die erfolglose Vermittlung keine Rechnung.
  3. Verantwortlichkeit des Kunden
    1. Das Personal arbeitet ausschliesslich nach Instruktionen des Kunden. Es unterliegt dessen Kontrolle und Verantwortung, insbesondere bezüglich der Benutzung von Motorfahrzeugen, Material, Werkzeugen, Maschinen, Apparaten und der Betreuung von Wertgegenständen und Papieren. Ausserdem verpflichtet sich der Kunde alle Massnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit des Personals zu treffen (nach EKAS-Richtlinien) und sich an die der Tätigkeit entsprechenden gesetzlichen Vorschriften zu halten
    2. Induserv lehnt jegliche Haftung für die vom Personal geleistete Arbeit oder einen daraus resultierenden Schaden ab und übernimmt weder den Selbstbehalt noch einen eventuellen Bonusverlust der Versicherung und kann weder auf dem Regressweg noch auf andere Art und Weise belangt werden. Gegenüber Dritten übernimmt der Kunde die volle Verantwortung für das Personal(Art. 101, OR).
    3. Falls das Personal während der Arbeit verunfallt, hat der Kunde Induserv unverzüglich zu benachrichtigen, damit bei den Versicherungen das Notwendige veranlasst werden kann.
    4. Sofern der Kunde einem allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) untersteht, muss Induserv dessen Mindestlohn- und Arbeitszeitbestimmungen auch gegenüber dem Personal einhalten. Ebenfalls sind sämtliche im GAV definierten Zuschläge für Überzeit, Nachtarbeit, Schichtarbeit, etc. gemäss den entsprechenden GAV Vorschriften, Obligationenrechts und des Arbeitsgesetzes vollumfänglich zu entrichten. Werden die vorgeschriebenen Zulagen durch den Kunden nicht entrichtet, so hat Induserv das Recht, diese auch noch nachträglich dem Kunden in Rechnung zu stellen. Die GAV-Unterstellung des Kunden ist im schriftlich vereinbarten Verleihvertrag ersichtlich. Sollte die GAV-Unterstellung des Kunden nicht korrekt sein, muss dies Induserv umgehend mitgeteilt werden.
    5. Der Kunde ist verantwortlich dafür, dass die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten sowie die diesbezüglichen GAV-Bestimmungen nicht überschritten und die entsprechenden Vergütungen bei Mehrarbeit entrichtet werden (Art 9 – 22 ArG und GAV).
  4. Übertritt in den Einsatzbetrieb
    Der Kunde verpflichtet sich, das zur Verfügung gestellte Personal weder temporär noch definitiv zu beschäftigen, wenn der Einsatz weniger als drei Monate gedauert hat und das Personal weniger als drei Monate (Art 22 Abs 4 AGV) nach Ende dieses Einsatzes in den Einsatzbetrieb übergeht. Das Personal kann gegen ein entsprechendes Honorar frühzeitig und vor Erreichen der 3 Monate, bzw. 540 Arbeitsstunden (entsprechend einer Vollzeitstelle) in ein Festanstellungsverhältnis beim Kunden übernommen werden. Dieses Honorar berechnet sich wie folgt: 30% des vereinbarten Stundentarifs multipliziert mit der Differenz zwischen 540 Arbeitsstunden (bei einer Vollzeitstelle, ansonsten entsprechend dem prozentualen Pensum anteilig reduziert) und den effektiv gearbeiteten Stunden.
  5. Verrechnung
    Die vom Personal effektiv geleisteten Arbeitsstunden werden dem Kunden aufgrund des von ihm kontrollierten und unterzeichneten Arbeitsrapportes gemäss dem vereinbarten Stundentarif verrechnet. Überstunden sind gemäss speziell dafür geltenden Ansätzen nach vorheriger Absprache mit Induserv zu entlöhnen. Die Zuschläge für Überstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeiten richten sich mindestens nach dem Arbeitsgesetz und den Bestimmungen eines allenfalls zur Anwendung gelangenden GAV. Wir sind gegenüber unserem Personal verpflichtet, aufgrund der von unseren Kunden unterzeichneten Arbeitsrapporte den Lohn auszuzahlen und unseren Kunden gegenüber berechtigt Rechnung zu stellen.
  6. Sozialabzüge
    Die weiteren Personalkosten wie AHV/IV/EO, ALV, BVG, FAR, Vollzug und Weiterbildung, Unfall- und Krankentaggeldversicherung, Entschädigungen für Ferien, Feiertage, Militärdienst usw. werden durch Induserv geregelt und sind im vereinbarten Stundentarif eingeschlossen.
  7. Rechnungsstellung
    Die Rechnung versteht sich rein netto und ist 10 Tage nach Rechnungsstellung fällig.
  8. Vorschüsse/Entgelt
    Das Personal ist nicht befugt, Vorschüsse oder Entgelt jeder Art von unseren Kunden zu verlangen oder entgegenzunehmen.
  9. Haftung
    Induserv haftet nicht für die von ihrem Personal verursachten Schäden. Die gesetzliche Haftung gemäss Art. 55 und 101 OR hat der Kunde zu übernehmen. Induserv haftet demnach gegenüber dem Einsatzbetrieb insbesondere nicht für das Arbeitsergebnis des verliehenen Personals (Art. 321a OR) oder für Schadenersatzansprüche gemäss Art. 321e OR. Wir empfehlen, in der Betriebshaftpflichtversicherung die Haftpflicht für Temporärpersonal mit einzuschliessen. Ferner übernimmt Induserv keine Haftung für Schäden, die durch Motorfahrzeuge verursacht werden. Sie übernimmt weder Selbstbehalt noch Bonusverlust und kann weder auf dem Regressweg noch auf andere Art und Weise belangt werden. Diese Haftung wird durch das Strassenverkehrsgesetz, Art. 55 ff. geregelt.
  10. Gerichtsstand
    Für Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis gilt als Gerichtsstand Basel-Stadt
  11. Bewilligungsbehörde
    Die jeweils kantonal zuständigen Behörden und das SECO in Bern.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Personalvermittlung auf Erfolgsbasis

  1. Unsere Dienstleistung
    Induserv bietet Ihren Kunden Dienstleistungen im Bereich der Personalberatung, Vermittlung von Dauerstellen, Kaderselektion sowie auf dem Gebiete der Zeitarbeit (Temporärarbeit) an. Induserv ist auf kaufmännische wie technische Berufe spezialisiert, selektiert das Personal, führt Interviews, holt Referenzen ein und stellt dem Kunden geeignetes Personal vor.
  2. Unsere Konditionen
    Bei Vertragsabschluss wird das Honorar wie folgt berechnet:

    12 % des Jahreszieleinkommens bis Fr. 60'000.–
    14 % des Jahreszieleinkommens von Fr. 60'001.-- bis Fr. 90'000.–
    16 % des Jahreszieleinkommens von Fr. 90‘001.– bis Fr. 120‘000.–
    18 % des Jahreszieleinkommens von Fr. 120‘001.– und mehr

    Auf der Rechnung wird unser Honorar netto zuzüglich der Mehrwertsteuer ausgewiesen (zahlbar innert 10 Tagen).

    Für befristete Einsätze (z.B. von 0 – 6 Monaten) verrechnet Induserv eine Pauschale nach gegenseitiger Absprache. Induserv behält sich jedoch das Recht vor, nach Ablauf des befristeten Vertrages, das Personal weitervermitteln zu dürfen.
  3. Unsere Garantie
    Bei einem Austritt während der ersten drei Monate (Probezeit) erstatten wir die oben erwähnten Kosten wie folgt:

    50 % innerhalb des 1. Anstellungsmonats
    30 % innerhalb des 2. Anstellungsmonats
    10 % innerhalb des 3. Anstellungsmonats
  4. Eignungsabklärung und Persönlichkeitsentwicklung
    Als externe und neutrale Berater unterstützt Induserv den Kunden in der Beurteilung von Personal. Induserv arbeitet mit erprobten, offenen und wissenschaftlich anerkannten Methoden und Analysen.
  5. Schutzbestimmungen
    Wird das von Induserv vorgeschlagene Personal nicht engagiert, verpflichtet sich der Kunde, dieses während einer Frist von 6 Monaten nicht anzustellen.
  6. Gerichtsstand
    Für Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis gilt als Gerichtsstand Basel-Stadt.

Basel, den 23. Januar 2020

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